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Katastervermessung - Grenzbescheinigungen


Grundstücksgrenzen zwischen Flurstücksnachbarn gelten nach dem gültigen Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) vom 19. Mai 2010 in Verbindung mit der Verordnung des Sächs. Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 30. Juli 2011 als rechtsverbindlich, wenn ein entsprechender Katasternachweis nach diesen gesetzlichen Regelungen vorliegt.

Gemäß §16 des Sächsischen Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz vom 29.012.2008 werden Flurstücksgrenzen bestimmt durch Katastervermessungen zur erstmaligen Festlegung einer Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster (Grenzfeststellung) oder durch Katastervermessungen zur Übertragung einer im Liegenschaftskataster festgelegten Flurstücksgrenze in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) oder durch Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren.

Liegen derartige rechtsverbindliche Ergebnisse zu den Grundstücksgrenzen vor, können Sachverhalte wie Grenzabstände von Gebäuden, baulichen Anlagen, Einfriedungen, die Bebauung direkt auf Grenze oder mögliche Grenzüberbauungen attestiert werden.

Diese Grenzbescheinigungen können in Form amtlicher Lagepläne, von Protokollen und Gutachten beurkundet werden.

Grenzbescheinigungen Beispiel

Es erfolgt daher im Regelfall eine erste Erhebung, in welcher Qualität die Daten zur Grundstücksgrenze vorliegen, gefolgt von örtlichen Untersuchungen inkl. der Einmessung der zu beurkundenden Sachverhalte im amtlichen Lagesystem und wenn dies notwendig ist eine Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung.