Vermessungs- und Ingenieurbüro Keßler . Pfeilstraße 9 . 04249 Leipzig
Katastervermessung - Amtliche Gebäudeeinmessung


Aufnahme von neu errichteten Gebäuden bzw. wesentlichen Veränderungen
an bestehenden Gebäuden für die Fortführung der aktuellen Liegenschaftskarte.

Die Amtliche Gebäudeeinmessung ist eine hoheitliche Vermessung und darf nur
von befugten Personen nach dem Sächsischen Vermessungsgesetz durchgeführt werden.

Der Grundstückseigentümer hat das Staatliche oder Städtische Vermessungsamt
spätestens nach 2 Monaten unverzüglich zu unterrichten, wenn

1. ein Gebäude neu errichtet,
2. ein bestehendes Gebäude in seinen Außenmaßen verändert (Grundrissänderung),
3. die Nutzung eines Flurstückes geändert worden ist.

In diesen Fällen hat er die Vermessung einschließlich der Übernahme der Ergebnisse
in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen (§7 Abs.3 SächsVermG).

Die Gebäudevermessung dient der Aktualisierung des Liegenschaftskatasters und der Flurkarte,
da für jegliche Planung ein vollständiger Gebäudebestand wichtig ist.